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AGB
Alle unsere Lieferungen erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch den Käufer gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers, ebenso wenig gilt die Nichtbestätigung als stillschweigende Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Diese Bedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Zugrundelegung für alle unsere Geschäfte mit dem Besteller. 1. Auftragsbestätigung Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Der Auftrag gilt erst von dem Tage an als angenommen, an dem er von uns schriftlich bestätigt wurde. Alle Änderungen unserer Bestätigung müssen von uns schriftlich anerkannt sein. Telefonische Vereinbarungen sowie alle Abmachungen irgendwelcher Art bedürfen zur Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündlich erteilte Aufträge gelten als verbindlich. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor. Für Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 2. Lieferung Die Lieferung und Berechnung erfolgt nur zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preise und Bedingungen. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und auf dessen Rechnung versichert. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Übergabe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine vertragswidrige Lieferung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte kennen können, unter genauer Angabe der Vertragswidrigkeit schriftlich rügt. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen. Die Lieferfristen sind nur annähernd und laufen vom Tage der Auftragsbestätigung an. Für ihre Einhaltung wird keine Haftung übernommen. Auch bei festen Terminen ist im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist zu stellen. Wird im Falle des Verzuges die gestellte und von uns anerkannte Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt jeder Art im eigenen Betrieb oder dem des Zulieferanten berechtigen ohne weiteres die Lieferverpflichtungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben, oder die Lieferzeit hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Annullierung des Auftrages zustehen. Die Rückgabe verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer gutgeschrieben, höchstens aber der bezahlte Betrag. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 2 Monaten nach Anzeige der Lieferbereitschaft durch uns zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolg ist. 3. Versand Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lieferwerk bzw. ab Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn der Lieferer die Auslieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. 4. Preise Unsere Preise beinhalten, sofern nicht anders gekennzeichnet, keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Transportkosten, Fracht und Montage. Steuern, Vertragsgebühren, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde. Bei wesentlichen Preiserhöhungen von Rohmaterial oder gesetzlichen Lohnerhöhungen müssen wir uns Preisänderungen vorbehalten oder sind berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten. 5. Zahlung Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, bei Überschreitung dieser Zahlungsfristen ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch Verzugszinsen von 8% über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Mitarbeiter des Lieferanten sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Vollmacht berechtigt. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung des Lieferanten gegen den Kunden angerechnet. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderung des Kunden gegen Forderungen des Lieferanten ist nicht möglich. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüche zurückzubehalten. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht rechtzeitig eingelöst wird, dass es zu einem Zahlungsverzug kommt oder sonstige Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen. 6. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch Forderungen aus Wechsel und Scheck. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern, zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen Vorbehaltsware enthalten ist, den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis für die Vorbehaltsware entspricht. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellen wir unsere Gesamtforderung nach Ziffer 5 sofort fällig, so ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen, die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffende Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden. Sollte der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferant und Kunde schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung noch nicht im Fremdeigentum stehender Gegenstände erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Waren. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt. 7. Sorgfaltspflicht Der Käufer hat Sorge zu tragen, alle Änderungen und Umrüstungen an im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in den KFZ - Papieren eintragen zu lassen. Sämtliche Ansprüche des Käufers oder Dritten gegen den Verkäufer aus Unfällen jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen. Fahrzeuge, die mit Teilen ausgerüstet wurden, welche zu Sportzwecken bzw. für den Export in Länder außerhalb Österreich vorgesehen sind, dürfen nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Motorsportteile sind Hochleistungsprodukte und teilweise nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen! 8. Mängelrüge und Haftung für Mängel der Lieferung Eine Mängelrüge bewirkt keine Änderung der Zahlungsbedingungen. Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl unentgeltlich die Ware nachbessern oder mängelfreie Ware nachliefern. Andere Ansprüche des Bestellers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, insbesondere Wandlung oder Minderung oder Schadenersatz, aus welchem Rechtsgrund immer, sind ausgeschlossen. Insbesondere entfällt ein Anspruch gegen uns auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern als mittelbare Schäden (Folgeschäden), z. B. an Fahrzeugen oder bei Dritten entstanden sind. Desgleichen kann keinerlei Haftung bei Selbstmontage unserer Produkte oder Montage durch Dritte übernommen werden. Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist für jene Ware ausgeschlossen, die für die Versendung zu Sport- bzw. Rennzwecken bzw. für Sportfahrzeuge bestimmt ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Mängelrügen an Teillieferungen berechtigen nicht zu einer Annullierung des Gesamtauftrages. Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt, noch unterbrochen. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. 9. Warenkennzeichnung Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sonderzeichen handelt, sind unzulässig. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle beiderseitigen Rechte und Pflichten ist Enns. Es ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden. Gerichtsstand ist für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch als Rücktritt ähnlicher Rechte, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes, Linz. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Der Vertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam. Die Unwirksamkeit eines Punktes dieser Bedingungen berührt den übrigen Inhalt und deren Wirksamkeit nicht.
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